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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie

nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder

Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis

auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses

Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und

sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen

Bestätigung des Verkäufers.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn

dies ausdrücklich vereinbart wird.

2.3 Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder

mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen

Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung

des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche

Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zzgl. Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine und –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der

Schriftform.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem

Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu

gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei

Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich

vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw.

Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben

oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Verkäufer nach angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer

hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer

nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4.4 Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat

oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½%

für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes

der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind

ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die

Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden

Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen

Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Peson

übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der

Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf

ihn über.

§ 6 Haftung

6.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere

auch ihm überlassene Materialien, Produkte, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er

haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert

hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.

Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

6.3 Sofern der Verkäufer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer

keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer haftet nur für sein eigenes Verschulden und nur

für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den

Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild. Design und

Ausführung.

6.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe. Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen

entfällt jede Haftung des Verkäufers.

6.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten

haftet der Verkäufer nicht.

6.7 Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch

innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei

sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer

unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.8 Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht dem Auftrag entsprechen, verlangt der

Verkäufer auf seine Kosten, dass das beanstandete Teil bzw. Gerät zur Prüfung und Nachbesserung und

anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird. Schlägt die Nachbesserung nach

angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

6.9 Haftungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht

abtretbar.

6.10 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und

schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Die gilt nicht für

Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

§ 7 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1 Vor Ausführung kann der Käufer mit dem Verkäufer kostenpflichtige Korrekturmuster vereinbaren.

7.2 Vor Produktionsbeginn erhält der Verkäufer das Korrekturmuster zur Sichtkontrolle zurück. Sollte dies

nicht möglich sein, kann keine absolut identische Ausführung garantiert werden, da sich

Materialunterschiede auf Gravur- und Schneidergebnisse auswirken können und somit die Möglichkeit

des optischen Vergleiches nicht gegeben ist.

7.3 Die Produktionsüberwachung durch den Verkäufer erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen die

notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler

nur bei eigenem Verschulden oder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Von allen Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Verkäufer 1 bis 5 einwandfreie Belege

unentgeltlich. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus

Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig

zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen

nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%

übersteigt.

8.2 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für

den Verkäufer als Hersteller. Jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des

Verkäufers durch Verbindung , so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des

Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer

übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der

dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu

verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder

Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen

Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden

Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer

bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt

ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im

eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,

wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4 Bei Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf

das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der

Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,

dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder

außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

8.5.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der

Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der

Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie

Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 9 Zahlung

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach

Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender

Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und

wird dem Käufer über die Art der erfolgten Abrechnung informieren. Sind bereits Kosten und

Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann

auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

9.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffendem

Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen

Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger

anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höhern

Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Sämtliche Verzugskosten, wie z.b. für Mahnungen,

Mahnbescheide, Rechtsanwalts- oder Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers.

9.4 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in

Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder

wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers

in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch

wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt,

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen

oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch

auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

9.6 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu

Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 10 Patente

10.1 Der Verkäufer wird dem Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus

Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der

Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des

Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten

überlassen wird und das die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der

Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten

zuzurechnen ist.

10.2 Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs.1 übernommenen

Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft

oder

b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung

stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand

bzw. dessen Teil des Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes

beseitigen.

§ 11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im

Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung

sich sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen

ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt

auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der

Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht

auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

Jede Haftung ist auf des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall

bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige

Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand. Teilnichtigkeit

13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen

Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kirchheim/Teck

ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder

mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

13.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im

Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die

Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Laichingen-Feldstetten, Stand 09.2023